Nur vom Experten: Die richtige Wertermittlung für Ihre Immobilie.
Eine richtige Wertermittlung ist von enormer Bedeutung für Investitions- und Kaufentscheidungen, als Beleihungsgrundlage für Kredite sowie bei Abschlüssen von Versicherungen. Bei Vermögensauseinandersetzungen in Erb- und Scheidungsfällen ist sie Basis der eventuellen Einigung. Bei Fragen zur Miet- oder Pachthöhe ist sie ebenso obligat wie in steuerlichen Sachverhalten oder komplexen Vermögensumschreibungen. Auch bei Entschädigungen und Wertausgleichsbemessungen im Rahmen des Städtebaurechts werden Wertermittlungen benötigt.
Schnell wird klar: Das ist eine Aufgabe für jemanden, der sich damit auskennt.
Bei Ihrer Wahl des richtigen Partners gibt es aber einige Dinge, auf die Sie unbedingt achten sollten. Die Berufsbezeichnungen „Sachverständiger“, „Gutachter“ oder „Experte“ zum Beispiel sind gesetzlich nämlich nicht geschützt.
Letztlich kann sich Jedermann so nennen. Umso wichtiger ist es für Sie als Auftraggeber eines Gutachtens, die Qualifikation „Ihres“ Sachverständigen und seinen Eintrag in ein Sachverständigenregister kritisch zu hinterfragen.
Qualifizierte Sachverständige zeichnen sich durch besondere Sachkunde, Erfahrung, Objektivität, Unabhängigkeit, Professionalität und Vertrauenswürdigkeit aus.
Ich bin verbandsgeprüftes Mitglied der Deutschen Sachverständigen Gesellschaft (DESAG).
Als verbandsgeprüfter und anerkannter Bewertungs-Sachverständiger für Immobilien (DESAG) biete ich Ihnen Wertgutachten sowie fachgerechte Beratung für:
- Eigentumswohnungen / Ferienwohnungen
- Einfamilienhäuser / Ferienhäuser
- Mehrfamilienhäuser
- Renditeobjekte
- Reihenhäuser
- Doppelhäuser
- Gewerbeimmobilien
- bebaute oder unbebaute Grundstücke
Auf Wunsch erstelle ich auch Ihnen gerne ein detailliertes Verkehrswert- bzw. Marktwertgutachten nach § 194 BauGB unter Beachtung allgemein anerkannter Grundsätze, Gesetze, Verordnungen und Richtlinien.
Das Honorar für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke und die Bewertung von Rechten an Grundstücken wie Wegerechte, Wohnrechte usw. wird vorher schriftlich mit mir vereinbart.
Diese Vereinbarung unterliegt den Mindest- und Höchstsätzen für das Honorar laut Honorartafel des § 34 HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). Grundlage für die Bemessung des Honorars ist der ermittelte Wert der Immobilie.
Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.
Ihr Alexander Schulz