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Neu geregelt: Bestellerprinzip bei Maklercourtage

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Neu geregelt: Bestellerprinzip bei Maklercourtage

Am 23.12.2020 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, das die Verteilung der Maklercourtage beim Immobilienkauf regelt: Beauftragt der Verkäufer eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung den Makler, dann muss er mindestens die Hälfte der Courtage tragen.

Gesetzesänderung seit 23.12.2020 in Kraft

Durch das Gesetz mit dem etwas sperrigen Namen „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ wurden die Vorschriften im BGB zur Maklerprovision neu gefasst. Im Kern heißt das:

Ab sofort ist es nicht mehr zulässig, die Maklerprovision vollständig auf den Käufer umzulegen, wenn (auch) der Verkäufer den Makler beauftragt hat.

Sinn und Zweck dieser Neuregelung ist, private Käufer von Wohnimmobilien im Hinblick auf die Kaufnebenkosten zu entlasten.

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